1 Abs. 1 StGB gegeben. Der Gutachter erachtet eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB als genügend. Dabei sei der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges erachtet der Gutachter eine psychiatrische Behandlung im Rahmen einer Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Absatz 1 StGB als zweckmässig. 6 X. liess sich zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 nicht vernehmen.