G. Am 17. Juni 2002 gab die Staatsanwaltschaft Graubünden in Beachtung der Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ein Gutachten über die Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges oder einer Weisung im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Auftrag. Im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 gelangt Dr. med. Q. zur Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Tat keine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB vorgelegen habe. Bei X. sei eine Alkoholabhängigkeit respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben.