men der richterlichen Befragung bestätigte X. im weiteren, dass er sich vor und auch während der Fahrt gut und fahrtüchtig gefühlt habe. Er habe sich nach dem Ereignis auch von seinem Hausarzt untersuchen und bei einer Beratungsstelle überprüfen lassen, wobei sich keine Hinweise auf einen höheren Alkoholkonsum als angegeben ergeben hätten. Auf entsprechende Frage zeigte sich X. bereit, sich begutachten zu lassen, nachdem er dies in der Untersuchung noch abgelehnt hatte.