E. An der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2002 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechend einzig bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges verhandelt. X. war anwesend, während die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme verzichtet hatte. X. bestätigte den von der Staatsanwaltschaft Graubünden relevierten Sachverhalt. Er führte aus, dass die jeweilige Trunkenheitsfahrt sowohl im jetzigen Verfahren als auch in den zwei Verfahren von 1993 und 1994 nach einem Fest beziehungsweise einer Einladung stattgefunden habe.