Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Berufung. Sie weist darauf hin, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung des bedingten Strafvollzuges gehe, wobei einerseits die Generalprävention und andererseits die soziale Eingliederung Beachtung finden müssten. Wichtige Punkte seien dabei die angeordnete maximale Probezeit von fünf Jahren, die gravierenden Auswirkungen eines Vollzuges in familiärer, beruflicher und finanzieller Hinsicht sowie die anlässlich der Verhandlung gezeigte Einsicht von X., welcher nun nach Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart endgültig wisse, was es geschlagen habe.