D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 26. November 2001 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Urteils. In ihrer Begründung hält sie fest, es könne X. keine günstige Prognose gestellt werden. Er sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten Mal mit einer hohen Blutalkoholkonzentration am Steuer eines Motorfahrzeuges erwischt worden. Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, hätte X. seine Lehren ziehen müssen.