C. Mit Urteil vom 24. Oktober 2001, mitgeteilt am 7. November 2001, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart: "1. X. wird schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit vier Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und X. eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt.