Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2001 folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am 15. März 2001 fuhr X. nach J., da er eine Einladung zu einer Geburtstagsparty auf dem K. erhalten hatte. Diese Party begann um ca. 20.00 Uhr und dauert bis ca. 06.00 Uhr am 16. März 2001. X. trank anlässlich der genannten Feier eine unbekannte Menge Weisswein. Nach seiner Rückkehr ins Hotel in J. um ca. 06.00 Uhr legte er sich bis um ca. 12.00 Uhr schlafen. Um ca. 16.00 Uhr begab er sich wiederum auf das K. in die L., wo die offizielle Verabschiedung der Geburtstagsgäste stattfand.