Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli 1993 um ein Jahr verlängert. Sodann wurde X. am 18. Juli 2003 vom Amtsstatthalteramt Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft. 3 B. X. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt.