Der Gerichtspräsident I Aarwangen verurteilte X. am 14. Juli 1993 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Fr. 2'600.-- Busse. Dieser Eintrag im Schweizerischen Zentralstrafregister ist mittlerweile gelöscht worden. X. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit zwei Eintragungen verzeichnet: Am 18. Mai 1994 wurde X. vom Gerichtspräsidenten II Aarwangen erneut wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli 1993 um ein Jahr verlängert.