{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die ambulante Massnahme sollte zudem die regelmässige Teilnahme an\ntherapeutischen Fachgesprächen bei einer der anerkannten Beratungsstellen der\nambulanten Suchthilfe, wie zum Beispiel bei der Berner Gesundheit, und eine ambulante Behandlung bei einem niedergelassenen Psychiater umfassen. Der sofortige Vollzug der Strafe sei dabei mit einer ambulanten Behandlung vereinbar; eine\nBeeinträchtigung des Behandlungserfolges durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten.\n\nBei dieser Sachlage ist eine ambulante Massnahme im Sinne der Empfehlungen des Gutachters anzuordnen. Der Strafaufschub zu Gunsten der ambulanten\nMassnahme ist dabei nicht zu gewähren, weil nach der Aussage des Experten hier\nkeine Behandlung zur Diskussion steht, deren Erfolg durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde.\n\n7. Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3\nStPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger,\ndem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden sie aus Billigkeitserwägungen\ngrundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordung des\nKantons Graubünden, Chur 1996, S. 411). Das hat indes nicht zur Folge, dass diese\nKostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den\njeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss. Einen Entscheid\naus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter nach dem zu\nurteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kantonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche\nUrteil zu Ungunsten des Berufungsbeklagten abgeändert hat, steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und es besteht, solange in einem\nkonkreten Fall der Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft ist, für die Verfahrensbeteiligten immer das Risiko einer reformatio in peius - vorausgesetzt, dass wesentliche\nVerfahrensmaximen wie etwa der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wurden. Letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung\nder Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten\nVertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestätigung der gewährten Rechtswohltat\n18\n\ndes bedingten Strafvollzuges einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des\nmateriellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn X. den Weiterzug des\ndurch den Bezirksgerichtsausschuss Landquart gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das\neingeleitete Strafverfahren in seinem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und X. die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten\nsomit zumindest mitverursacht hat. Ferner hat er sich im Berufungsverfahren erfolglos zur Wehr gesetzt und durch sein Fehlverhalten während hängigem Verfahren\nden vorliegenden Entscheid geradezu aufgedrängt. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- dem Kanton\nGraubünden und X. je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der ergänzenden Untersuchung gehen zu Lasten von X. (Art. 158 StPO).\n19\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird\naufgehoben.\n\n2. Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im\nSinne der Erwägungen angeordnet.\n\n3. a) Die Kosten der ergänzenden Untersuchung von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von X..\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte\nzu Lasten des Kantons Graubünden und von X..\n\n4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}