{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juli 2003\ndurch das Amtsstatthalteramt Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Strafmass. Art. 68 Ziff. 2\nStGB ist vorliegend, wie die Staatsanwaltschaft zu glauben scheint, nicht anwendbar. Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB ist stets, dass\ndie Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB überhaupt vorgelegen hätten, wenn die verschiedenen Verfahren vereinigt gewesen\nwären. Diese Beziehung der Zusatzstrafe zur Gesamtstrafe ergibt sich aus dem\nWortlaut von Art. 68 Ziff. 2 StGB und Art. 350 StGB. Ein gemeinsames Verfahren\nfür die Taten, die der Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 24. Oktober 2001\nbeurteilt hat, und für die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003, welche am 18.\nJuli 2003 beurteilt wurde, war gar nicht möglich; die erst später begangene Trunkenheitsfahrt konnte am 24. Oktober 2001 noch gar nicht beurteilt werden. Die Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB erfasst nicht erst die Rechtskraft der\nVerurteilung, sondern schon die Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das\nUrteil später rechtskräftig wird. Denn schon mit der Ausfällung des Urteils werden\nselbständige sowie Gesamt- und Zusatzstrafen festgesetzt. Diese erfahren mit der\nspäteren Rechtskraft keine Anpassung an nachher eingetretene tatsächliche Veränderungen, die nicht Gegenstand der Beurteilung bildeten und die der Richter nicht\nvoraussehen konnte (BGE 102 IV 242 ff.). Der Täter, der sich erneut strafbar macht,\nnachdem er für eine andere Tat verurteilt wurde, verdient auch die Rücksicht des\nArt. 68 StGB nicht, der eine Kumulierung der Freiheitsstrafe im Falle der Konkurrenz\nausschliesst. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das Amtsstatthalteramt Sursee mit Strafverfügung vom 18. Juli 2003 für den vierten Vorfall\neine milde Strafe ausgefällt hat, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt -\nselbst wenn die Auffassung vertreten würde, es müsste nunmehr im Berufungsverfahren eine Zusatzstrafe ausgefällt werden - keine Korrektur des Strafmasses aufdrängt, müsste doch die milde Strafe des Amtsstatthalteramtes Sursee als Zusatzstrafe betrachtet werden (vgl. dazu Trechsel, a.a.O., N 19 zu Art. 68 StGB).\n16\n\n6. Das strafbare Verhalten von X. steht mit dem Konsum von Alkohol und\nder daraus entstandenen Abhängigkeit in direktem Zusammenhang, wie das Gutachten vom 13. August 2003 ergeben hat.\n\na) Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter, wenn der Täter\ntrunksüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht,\nseine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten.\nDer Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Wird eine ambulante\nMassnahme angeordnet, kann der Richter den Vollzug der Strafe mit der ambulanten Massnahme verbinden oder aber den Vollzug der Strafe aufschieben, damit die\nambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden kann (Art. 44 Ziff.1 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf\nerfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, wenn eine sofortige\nBehandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger die\nzu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129\nIV 161 ff. mit Hinweisen). Der Richter hat diesbezüglich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 163, BGE 116 IV 101 mit Hinweisen).\n\nb) Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 kommt der\nGutachter Dr. med. Q. zum Schluss, dass bei X. eine Alkoholabhängigkeit respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestehe. Diagnostisch liege\neine Alkoholabhängigkeit mit den Kardinalsymptomen des Kontrollverlustes, der\nGewohnheitsbildung und der Entwicklung einer massiven körperlichen Toleranz\nvor. Letzteres ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass X. hohe Blutalkoholkonzentrationen, namentlich eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,87 Gewichtspromille ohne wesentliche cerebrale Funktionsstörungen vertragen habe. Aus\nder Schilderung der Trinkgewohnheiten lasse sich entnehmen, dass die Fähigkeit\nzu kontrolliertem Trinken nicht vorhanden sei, und dass es zu einer erheblichen\nGewohnheitsbildung im Sinne eines Konsummusters gekommen sei. Der Gutachter\nführt aus, dass hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB sowohl die Sucht als auch deren Zusammenhang mit der Anlasstat zu\nbejahen seien. Dr. med. Q. empfiehlt die Anordnung einer Massnahme, da die Prognose der Alkoholabhängigkeit nicht als günstig zu bezeichnen sei. Der Gutachter\n17\n\n"}