{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auch eine längere Bewährungsfrist verspricht nicht, X.\nvon weiteren Straftaten abzuhalten, hat ihn doch nicht einmal das hängige Strafverfahren bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 daran gehindert, in einem kurzen Zeitabstand von knapp zwei Jahren am 25. Februar 2003 erneut angetrunken ein Fahrzeug zu lenken. In die Gesamtwürdigung ist schliesslich mit einzubeziehen, dass auf den Vorfall am 16. März 2001 ein Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens bis Ende Januar 2003 erfolgt ist.\nAm 31. Januar 2003 wurde X. der Führerausweis wieder erteilt. Trotz des erfolgten\nSicherungsentzuges für beinahe 22 Monate liess er sich nicht davon abhalten,\nknapp einen Monat nach Wiederzulassung zum Strassenverkehr, nämlich am 25.\nFebruar 2003 erneut angetrunken zu fahren. Der lang andauernde Sicherungsentzug von beinahe 22 Monaten zeigte offensichtlich keine nachhaltige Wirkung. Es\nist, da X. kurze Zeit nach der Wiederzulassung auf einen vorausgegangenen Entzug\nvon 22 Monaten erneut auf gleichem Gebiet straffällig geworden ist, auch zu befürchten, dass der auf die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003 verfügte Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 30\nMonate, keinen genügend nachhaltigen Eindruck auf X. machen wird, auch wenn\nder Entzug X. erheblich einschränken und wohl äusserst hart treffen wird. Dieser\nUmstand wie auch der im übrigen gute Leumund von X. als auch die Tatsache, dass\ndie vor der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 ergangenen Vorstrafen aus den\nJahren 1993 und 1994 acht beziehungsweise sieben Jahre zurücklagen, vermögen\nangesichts aller übrigen Umstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose\nsprechen, die Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte\nAbkehr zu begründen. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher angesichts der\nVielzahl der ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration,\nkurvenreiche und lange Fahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache,\ndass X. trotz der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 am 16.\nMärz 2001 wiederum auf gleichem Gebiet straffällig wurde, und er während des\nhängigen Verfahrens erneut völlig unnötig ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand\ngefahren hat und das nur knapp einen Monat nachdem ihm der Führerausweis nach\neinem Sicherungsentzug von beinahe 22 Monaten wieder erteilt worden ist, zum\nSchluss, dass X. trotz des erneut erfolgten Sicherungsentzuges für mindestens 30\nMonate keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet. An dieser\nBeurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass X. für die Wiedererteilung des\n14\n\nFührerausweises zahlreiche Bedingungen (z.B. strikte Einhaltung eines Abstinenzversprechens) erfüllen muss, ist es doch gemäss Gutachter nicht zu einer stabilen\nund auch intrinsischen Abstinenzmotivation gekommen (was durch den Vorfall vom\n25. Februar 2003 gerade erhärtet wird). Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würde zudem nicht die erwünschte abschreckende Wirkung zur Folge haben.\nDemzufolge kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt\nwerden; die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen.\n\n5. Zwischen der Strafzumessung und dem Entscheid über den bedingten\nStrafvollzug besteht kein Zusammenhang in dem Sinne, dass bei der Gewährung\ndes bedingten Strafvollzuges eine höhere, bei Verweigerung eine geringere Strafe\nangemessen wäre (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu Art. 41 StGB). Gleichwohl besteht in der\nPraxis ein naher Zusammenhang zwischen Strafzumessung und bedingtem Strafvollzug. Wenn daher in einem angefochtenen Entscheid bei der Gewährung des\nbedingten Strafvollzuges eine längere Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden\nmit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, dann hat der Kantonsgerichtsausschuss bei Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung\ndes bedingten Strafvollzuges auch die vorinstanzliche Strafzumessung - in den\nGrenzen des Verbots der reformatio in peius - zu überprüfen, selbst wenn diese\nnicht angefochten worden ist (BGE 117 IV 106). Gegebenenfalls sind auch weitere\nUrteilspunkte abzuändern, wenn sich sonst ein bundesrechtswidriger Entscheid der\nkantonalen Instanz ergäbe (BGE 117 IV 105).\n\nDie Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen Zusammenhang zwischen der\nausgesprochenen Strafe und dem bedingten Strafvollzug hergestellt. Die Dauer der\nFreiheitsstrafe wird nicht unter anderem damit begründet, dass diese höher ausfalle,\nweil der bedingte Strafvollzug gewährt werde. Die Vorinstanz hat zur Absicherung\ndes bedingten Strafvollzuges einzig die Probezeit auf die zulässige maximale Dauer\nfestgelegt. Eine Überprüfung der Strafzumessung drängt sich daher unter diesem\nGesichtspunkt nicht auf.\n\nBei der Strafzumessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass keine\nStrafmilderungsgründe gegeben seien. Dr. med. Q. stellt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 fest, dass bei X. zum Zeitpunkt der\nTat keine Anhaltspunkte für vorübergehende oder zeitlich überdauernde Krankheitszustände oder psychische Störungen bestanden haben, die zu Zweifeln an der\n15\n\n"}