{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:03", "Checksum": "cbb06d0ee8a1b214918379b7f5ef3ba3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz\n\nobwohl gegen ihn noch das hiesige Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem\nZustand hängig ist. All dies weist auf Charaktermängel hin, die keine günstige Prognose erlauben. Auf Grund der verschiedenen Vorfälle, insbesondere derjenigen in\njüngster Zeit muss zudem befürchtet werden, dass X. seine eigene Fahrfähigkeit\nnicht richtig einschätzen kann und die Gefahren des Alkohols im Strassenverkehr\nganz allgemein unterschätzt, was ebenfalls gegen eine günstige Prognose bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht. Auch die mit einem Strafvollzug verbundene Gefahr des Stellenverlustes und damit verbunden von familiären und finanziellen Schwierigkeiten führt nicht zwingend zur Stellung einer günstigen Prognose, denn eine kurze Gefängnisstrafe kann in Halbgefangenschaft verbüsst und damit das geltend gemachte Risiko des Stellenverlustes erheblich reduziert werden. Der Strafvollzug mag unter diesen Umständen für X. eine gewisse\nHärte bedeuten, die im übrigen aber eine von vielen Unannehmlichkeiten darstellt,\nwie sie dem Strafvollzug eigen sind. Die Frage, ob bei Fehlen des Vorfalles vom 25.\nFebruar 2003 allenfalls noch - wie es die Vorinstanz tat - eine günstige Prognose\nhätte gestellt werden können, kann offen bleiben. Das von X. noch anlässlich der\nBerufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 abgegebens Versprechen, er werde\nsich künftig wohl verhalten und nie mehr angetrunken fahren, hat er gerade nicht\ngehalten. Er hat es somit selbst zu verantworten, wenn ihn nochmals nachteilige\nFolgen eines Strafvollzuges treffen. Vertrauen kann ihm mitnichten mehr entgegengebracht werden.\n\nDas Muster der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 und\ndas Muster der heute zu beurteilenden Fahrt wie auch dasjenige der pendente lite\nerfolgten Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in allen Fällen um unnötige\nFahrten nach festlichen Anlässen, was auf eine vorhandene Charakterschwäche\nund Uneinsichtigkeit bei X. schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt bei X. deshalb vor,\nweil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug fahren soll. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass X., wie das Gutachten\nvom 13. August 2003 ergeben hat, zumindest im Zeitpunkt der Tat vom 16. März\n2001 alkoholabhängig war, was die Rückfallgefahr erhöht, sollte er sich nicht endlich\neinsichtig zeigen und gegen seine Alkoholproblematik ankämpfen. Diesbezüglich\nhat der Gutachter festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 9. September 2002 eine gesicherte Motivation zu künftiger Alkoholabstinenz fehlte. Zwar\nhabe X. sich dazu bereit gefunden, sich zu Beratungsgesprächen bei der anerkannten Fachstelle Berner Gesundheit einzufinden und er beurteile diese Gespräche\nauch als sinnvoll. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der therapeutische Prozess\naber noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass es zu einer stabilen und auch\n13\n\n"}