{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar\n2003, verurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse von\nFr. 900.-- bestraft werden musste. Bei der Beurteilung der Frage, ob X. eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann,\nsind einmal die Vorstrafen, welche er auf demselben Gebiet erlitten hat, zu berücksichtigen. Dabei können grundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9). Zu berücksichtigen ist\ndemnach auch die Vorstrafe aus dem Jahre 1993, welche mittlerweile gelöscht worden ist. Am 14. Juli 1993 wurde X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem\nZustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 18. Mai 1994 wurde X. erneut\nwegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen Gefängnis\nunbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli\n11\n\n1993 um ein Jahr verlängert. Am 16. März 2001 lenkte X. wiederum einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, welche Fahrt Anlass des vorliegenden Verfahrens bildet. Zwar führt der verkehrsstrafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu\neiner negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten. Die erneute Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit\nseinem Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben\n(vgl. BGE 115 IV 81 f.). Anlass zu negativer Bewertung gibt insbesondere der Umstand, dass X. trotz des hängigen Verfahrens bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom\n16. März 2001 am 25. Februar 2003 bereits wieder ein Fahrzeug in angetrunkenem\nZustand führte. Dies, nachdem er noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 beteuerte, er habe seine Lehren gezogen und er\nwolle sich künftig wohl verhalten und nie mehr angetrunken fahren. Erschwerend\nfällt sodann ins Gewicht, dass X. bei allen vier Vorfällen ein erheblicher Alkoholgehalt nachgewiesen werden konnte (1993 mit mind. 1,61 Gewichtspromille, 1994 mit\nmind. 2,23 Gewichtspromille, 2001 mit mind. 1,87 Gewichtspromille, 2003 mit mind.\n1,34 Gewichtspromille). Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem X.\nbereits zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt werden\nmusste, hätte X. seine Lehren ziehen müssen. Er hätte daher wissen müssen, dass\ner am 16. März 2001 nach dem Konsum einer solch beträchtlichen Menge Alkohol\nnicht mehr fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes war. X. lenkte am 16. März 2001 mit\nmindestens 1,87 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen. Dieser\nWert ist mehr als doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. X. muss daher vorgeworfen werden, dass er sich in einem Zustand\nans Steuer setzte, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges bei Weitem nicht\nmehr erlaubte. Er hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt\nund die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Gefährdung war um so erheblicher, als X. von J. bis O. eine kurvenreiche und nicht\nungefährliche Fahrtstrecke zurückgelegt hat. Geplant war sodann die Weiterfahrt\nauf der Autobahn in Richtung P., woran er infolge der von der Polizei auf der Höhe\nMaienfeld erfolgten Kontrolle gehindert wurde. Zudem kann sich X. für seine Handlung weder auf eine Ausnahmesituation noch andere für ihn sprechende Gründe\nberufen. Die Fahrt erfolgte in seiner Freizeit am Wochenende und war in keiner\nWeise notwendig. So wäre es für ihn ein leichtes gewesen, auf die Benützung des\nFahrzeuges zu verzichten und so sein strafbares Verhalten zu vermeiden. Die sinngemäss gleichen Überlegungen gelten für seine Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar\n2003, selbst wenn der Blutalkoholgehalt mit mindestens 1,34 Gewichtspromille\ndoch deutlich tiefer lag als derjenige vom 16. März 2001. Besonders gravierend ist\ndabei, dass sich X. am 25. Februar 2003 erneut angetrunken an das Steuer setzte,\n12\n\n"}