{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Bundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie bei den anderen Delikten zugrunde zu\nlegen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug von vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). Massgeblich ist somit in erster Linie\nder Grundsatz der Spezialprävention (BGE 118 IV 97). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung\naller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen\nsind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein\nGesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa\nstrafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das\nBestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung und weitere. Dabei\nsind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.). Unzulässig wäre es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff.\n1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht\nzu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Die Besonderheiten des Rückfalls und die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn\nweiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind Umstände, die neben allen\nanderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Auch spielen die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt sowie die\nDauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Weiter kann\nbedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden ist (BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, S. 918 ff.).\n\nBei einer Prognosestellung über das künftige Wohlverhalten des Täters sind\nsomit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters\n10\n\nund des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren\nTatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen,\nabwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die allfällige Probezeit hinausgehende, Besserung besteht (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). In\ndiesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1\nStGB die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P.\nAlbrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so\nhat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und er hat daher auf die Gewährung des\nbedingten Strafvollzuges zu verzichten (PKG 1993 Nr. 24). Wird befürchtet, eine\nbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend\nzu beeindrucken, so kann - wo das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse\nandroht - der Richter die beiden Strafen auch verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen oder ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen. Schliesslich kann allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der\nDauer der Probezeit Rechnung getragen werden (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).\n\n"}