{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:03", "Checksum": "cbb06d0ee8a1b214918379b7f5ef3ba3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz\n\n b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden verlangt in ihrer Berufung die Aufhebung des bedingten Strafvollzuges. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Aussicht auf dauerhafte Besserung verneint werden müsse. Trotz\nmehrfacher einschlägiger Vorstrafen habe X. erneut ein Fahrzug in angetrunkenem\n8\n\nZustand geführt. X. sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten Mal mit einer\nhohen Blutalkoholkonzentration gefahren. Insbesondere aus dem Verfahren von\n1994, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, hätte\nX. seine Lehren ziehen müssen.\n\nc) X. beantragt die Abweisung der Berufung. Es sei zu berücksichtigen, dass\ndie beiden letzten Vorfälle sieben beziehungsweise acht Jahre zurücklägen. Er sei\nwegen unglücklichen Umständen nochmals straffällig geworden. Er habe eigentlich\nvorgesorgt und sich ein Hotelzimmer reservieren lassen. Er sehe ein, dass er einen\nFehler begangen habe, und er sei bereit, eine maximale Probezeit von 5 Jahren auf\nsich zu nehmen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde verheerende Auswirkungen in privater und beruflicher Hinsicht haben. Bei einer unbedingten Verurteilung\nlaufe er Gefahr, seine Stelle als Verkaufsleiter im Aussendienst zu verlieren. Damit\nverbunden wären finanzielle und familiäre Probleme, was sein Leben in den Ruin\nführen würde. X. erklärte, nun die notwendigen Konsequenzen wirklich zu ziehen,\nund er erbat um Einräumung einer letzten Chance.\n\n4. a) Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und\nCharakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist\nder Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der\nVerurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe\nvon mehr als drei Monaten verbüsst hat. Die objektiven Voraussetzungen für die\nGewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei X. erfüllt. So wird für den hier zu\nbehandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt und X. hatte\ninnerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu\nverbüssen.\n\nb) Wie ausgeführt, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht,\ndass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den\nAufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten.\nNach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen Fahrzeugführer\nnur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werde. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen durch Angetrunkenheit\n9\n\n"}