{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Q. zur Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Tat keine verminderte Zurechnungsfähigkeit im\nSinne von Art. 11 StGB vorgelegen habe. Bei X. sei eine Alkoholabhängigkeit respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben. Der Gutachter erachtet eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1\nletzter Satz StGB als genügend. Dabei sei der sofortige Vollzug einer Strafe mit\neiner ambulanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten. Für den Fall des bedingten\nStrafvollzuges erachtet der Gutachter eine psychiatrische Behandlung im Rahmen\neiner Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Absatz 1 StGB als zweckmässig.\n6\n\nX. liess sich zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003\nnicht vernehmen.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden gab ihre Stellungnahme am 27. August\n2003 ab.\n\nH. Während des hängigen Verfahrens wurde X. - wie erwähnt - mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 18. Juli 2003 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 25. Februar 2003,\nverurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse von Fr.\n900.-- bestraft.\n\nNachdem das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt P. am 13. Juni 2002 den\nFührerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis Ende Januar 2003 entzogen hatte, ihn sodann am 31. Januar 2003 unter Auflagen wieder erteilt hatte,\nwurde der Führerausweis am 24. März 2003 erneut auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 30 Monate mit Beginn ab 25. Februar 2003 entzogen. Die Aufhebung\nder Massnahme nach Ablauf der Probezeit wird auf Gesuch hin geprüft werden und\nist von zahlreichen Bedingungen abhängig.\n\nAuf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten\n(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und\nStrafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff.\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. November 2001\nzu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.\n7\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte\nKognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil\ngrundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Vorliegend unbestritten geblieben sind gemäss Berufungsschrift der von der Staatsanwaltschaft Graubünden relevierte Sachverhalt, der Schuldspruch sowie das Strafmass. Es geht im vorliegenden Verfahren daher um die Frage der Gewährung beziehungsweise der Verweigerung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Es gilt\ndabei zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller\nUmstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt\nwürde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). Dies bedeutet insbesondere, dass bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges allenfalls auch die Strafzumessung sowie bei einer Wiederholung während der Probezeit die Frage des Widerrufs des bedingten\nStrafvollzuges und die Wirkung desselben zu prüfen ist.\n\n3. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart sprach X. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig.\nDafür bestrafte er ihn mit vier Monaten Gefängnis bedingt. Die Probezeit wurde auf\nfünf Jahre festgelegt. Die Vorinstanz wertete das Verschulden von X. als recht\nschwerwiegend. Trotz einschlägiger Vorstrafen müsse er sich zum dritten Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verantworten. Als erschwerend erachtete\ndie Vorinstanz, dass X. das Fahrzeug jeweilen mit hohen Blutalkoholwerten gelenkt\nhatte. So mache die erneute Verfehlung deutlich, dass er in besonderem Masse\nrücksichts- und verantwortungslos gehandelt habe. Auf Grund des Zeitablaufs von\nsieben beziehungsweise acht Jahren seit den letzten Verfehlungen und des Zugeständnisses von X. vor Schranken, aktiv gegen seine Problematik vorzugehen, sowie mit Blick auf die sozialen Konsequenzen (drohender Arbeitsplatzverlust, familiäre Probleme, finanzielle Schwierigkeiten) eines unbedingten Strafvollzuges\nräumte die Vorinstanz X. eine letzte Chance ein und gewährte ihm den bedingten\nStrafvollzug. Um ihn vor weiterem Delinquieren abzuhalten, setzte sie die Probezeit\nauf die maximal mögliche Dauer von fünf Jahren an.\n\n"}