{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n- Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Graubünden Fr. 1'369.90\nGerichtsgebühren Fr. 1'500.00\nTotal somit Fr. 2'869.90\nwerden dem Verurteilten auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zahlbar auf das Konto der Bezirksamtes O., PC 70-2866-6.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).\"\n4\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit\nEingabe vom 26. November 2001 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Urteils.\nIn ihrer Begründung hält sie fest, es könne X. keine günstige Prognose gestellt werden. Er sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten Mal mit einer hohen Blutalkoholkonzentration am Steuer eines Motorfahrzeuges erwischt worden. Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, hätte X. seine Lehren ziehen müssen. Wenn er nun wieder\nstark alkoholisiert auf einer in keiner Weise zwingenden Autofahrt angehalten worden sei und dies innerhalb von weniger als zehn Jahren zum dritten Mal, so müsse\ndie Aussicht auf dauerhafte Besserung verneint werden. Der zukünftigen Entwicklung von X. könne diesbezüglich kein genügendes und begründetes Vertrauen entgegengebracht werden.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2001 beantragt X. die Abweisung der Berufung. Er macht insbesondere geltend, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für ihn sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht gravierende Auswirkungen hätte.\n\nMit Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Berufung. Sie weist darauf hin, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung des bedingten Strafvollzuges gehe, wobei einerseits die Generalprävention\nund andererseits die soziale Eingliederung Beachtung finden müssten. Wichtige\nPunkte seien dabei die angeordnete maximale Probezeit von fünf Jahren, die gravierenden Auswirkungen eines Vollzuges in familiärer, beruflicher und finanzieller\nHinsicht sowie die anlässlich der Verhandlung gezeigte Einsicht von X., welcher nun\nnach Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart endgültig wisse, was\nes geschlagen habe.\n\nE. An der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2002 wurde der\nBerufung der Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechend einzig bezüglich der\nGewährung des bedingten Strafvollzuges verhandelt. X. war anwesend, während\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme verzichtet hatte. X. bestätigte den von der Staatsanwaltschaft Graubünden\nrelevierten Sachverhalt. Er führte aus, dass die jeweilige Trunkenheitsfahrt sowohl\nim jetzigen Verfahren als auch in den zwei Verfahren von 1993 und 1994 nach einem Fest beziehungsweise einer Einladung stattgefunden habe. Er trinke während\nder Woche keinen Alkohol, lediglich am Wochenende, wenn er frei habe. Im Rah-\n5\n\nmen der richterlichen Befragung bestätigte X. im weiteren, dass er sich vor und auch\nwährend der Fahrt gut und fahrtüchtig gefühlt habe. Er habe sich nach dem Ereignis\nauch von seinem Hausarzt untersuchen und bei einer Beratungsstelle überprüfen\nlassen, wobei sich keine Hinweise auf einen höheren Alkoholkonsum als angegeben ergeben hätten. Auf entsprechende Frage zeigte sich X. bereit, sich begutachten zu lassen, nachdem er dies in der Untersuchung noch abgelehnt hatte. Er wies\nim weiteren darauf hin, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für ihn gravierende Konsequenzen in beruflicher und finanzieller Hinsicht nach sich ziehen würde, da seine\nArbeitgeberin sich für diesen Fall vorbehalten habe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. In seinem Schlusswort hielt er fest, dass er sich in Zukunft bei Festen anders\norganisieren werde. Er habe seine Lehren gezogen und er werde alles daran setzen, dass er nie mehr in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenke.\n\nF. Mit Beschluss vom 9. Januar 2002, mitgeteilt am 2. April 2002, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden:\n\"1. Die Verhandlung wird vertagt und die Sache zur Ergänzung des\nBeweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.\n3. (Mitteilung)\"\n\n"}