{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-65_2003-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097642618c063ce996026eba68e30747f0d6adb483af802d32622cc8472af00bcaebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_65", "Checksum": "daf2eb860f9dd51201952f4f5fd6cd1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 05.11.2003 SB 2001 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:03", "Checksum": "cbb06d0ee8a1b214918379b7f5ef3ba3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2001 65\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 05. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 01 65 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Schäfer und Vital\nAktuarin ad hoc Honegger Droll\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nder Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 24. Oktober 2001, mitgeteilt am 7. November 2001, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend Fahren in angetrunkenem Zustand,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. wurde am 19. März 1951 in R. geboren und wuchs zusammen mit\nzwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in C. auf. Er besuchte vier Jahre die\nPrimar- und fünf Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine vierjährige Lehre als Bauspengler und Sanitärinstallateur. Es folgten zwei Jahre an der\nHandelsschule in P., welche er mit dem Handels- und Wirtschaftsdiplom erfolgreich\nabschloss. In einer einjährigen Ausbildung liess er sich anschliessend an der Textilfachschule in A. zum Textilkaufmann ausbilden. Dann besuchte er die Marketingschule in S.. Von 1975 bis 1987 arbeitete X. bei der Firma B. in C. als Aussendienstmitarbeiter und selbständiger Textilagent und von 1988 bis 1995 war er bei der\nFirma D. AG in E. tätig. Diese Arbeitsstelle verlor er aufgrund von zwei Vorfällen\nwegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Danach arbeitete er ungefähr ein Jahr\nlang temporär. Im Jahre 1995 begann er eine Ausbildung zum eidg. dipl. Sportmanager an der Universität T., welche er im Jahre 1997 abschloss. Seit dem Jahre\n1997 arbeitet X. bei der Firma F. AG in Worb als Verkaufsleiter. Sein monatliches\nBruttoeinkommen belief sich dort auf Fr. 5'000.--. Die Liegenschaft in C. war mit\neiner Hypothek von Fr. 400'000.-- belastet. Den Akten des Amtsstatthalteramtes\nSursee kann entnommen werden, dass sein Haus in der Zwischenzeit versteigert\nworden sei und dass er selbst Fr. 3'100.-- netto verdiene, allerdings nicht bei der\nFirma F. AG.\n\nAm 26. Juli 1978 heiratete X. G.. Aus dieser Ehe gingen die zwei Kinder H.\nund I. hervor. Sein Sohn ist bereits selbständig, die Tochter steht zur Zeit in einer\nAusbildung in Interlaken, die bis im Jahre 2003 andauern wird. Gemäss Leumundsbericht vom 3. Juli 2001 ist X. mit drei Eintragungen im Betreibungsregister des\nBetreibungsamts Wangen a.A. im Gesamtbetrag von Fr. 7'152.75 verzeichnet. Über\nseine Lebensweise ist gemäss Leumundsbericht nichts Nachteiliges bekannt.\n\nDer Gerichtspräsident I Aarwangen verurteilte X. am 14. Juli 1993 wegen\nvorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt\nbei einer Probezeit von zwei Jahren und Fr. 2'600.-- Busse. Dieser Eintrag im\nSchweizerischen Zentralstrafregister ist mittlerweile gelöscht worden. X. ist im\nSchweizerischen Zentralstrafregister mit zwei Eintragungen verzeichnet: Am 18.\nMai 1994 wurde X. vom Gerichtspräsidenten II Aarwangen erneut wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt\nbestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli 1993 um ein\nJahr verlängert. Sodann wurde X. am 18. Juli 2003 vom Amtsstatthalteramt Sursee\nwegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft.\n3\n\nB. X. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.\nJuli 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in\nAnklagezustand versetzt.\n\nDem vorliegenden Verfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2001 folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\"Am 15. März 2001 fuhr X. nach J., da er eine Einladung zu einer Geburtstagsparty auf dem K. erhalten hatte. Diese Party begann um ca.\n20.00 Uhr und dauert bis ca. 06.00 Uhr am 16. März 2001. X. trank\nanlässlich der genannten Feier eine unbekannte Menge Weisswein.\nNach seiner Rückkehr ins Hotel in J. um ca. 06.00 Uhr legte er sich\nbis um ca. 12.00 Uhr schlafen. Um ca. 16.00 Uhr begab er sich wiederum auf das K. in die L., wo die offizielle Verabschiedung der Geburtstagsgäste stattfand. Dort konsumierte er zwei Gläser Weisswein.\nIn der Folge kehrte er zurück ins Hotel J.erhof nach J.. Um ca. 19.30\nUhr fuhr X. mit dem Firmenwagen seiner Arbeitgeberin, einem Opel\nAstra F20, N., auf der Kantonsstrasse nach O. und anschliessend über\ndie Autobahn A13 in Richtung P.. Auf der Autobahn A13, Nordspur,\nHöhe Rossriet, Maienfeld, wurde er durch die Polizei angehalten und\nkontrolliert. Die in der Folge durchgeführte Blutprobe ergab gemäss\nBericht des Institutes für Rechtsmedizin der Universität St. Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.87 Gewichtspromille. Der Führerausweis wurde X. auf der Stelle abgenommen.\"\n\n"}