2. G. G. M. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freigesprochen. 3. a) Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Kreises Cadi. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva von Fr. 750.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Surselva. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. a) Der Bezirk Surselva hat G. G. M. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'277.25 zu entschädigen.