3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes Cadi zu Lasten des Kreises Cadi, die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva zu Lasten des Bezirkes Surselva und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Ausserdem haben der Bezirk Surselva für das erstinstanzliche Verfahren sowie der Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren G. G. M. ausseramtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.