Mit anderen Worten hat der Berufungskläger während der verbotenen Zeiten und ausserhalb der genau bezeichneten Örtlichkeiten selbst das Fahrzeug nicht stehen lassen; dies taten vielmehr die Eheleute T., welche erwiesenermassen die Jagd nicht ausübten. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und G. G. M. von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freizusprechen.