e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an eine nichtjagende Person nicht gegen das Rückführungsgebot von Art. 18 Abs. 1 ABzKJG verstossen hat. Entscheidend ist die Tatsache, dass G. G. M. das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Ausnahmezeiten benützt hat und den Gewahrsam über das Fahrzeug einer nichtjagenden Person übergeben hat. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger während der verbotenen Zeiten und ausserhalb der genau bezeichneten Örtlichkeiten selbst das Fahrzeug nicht stehen lassen;