18 Abs. 1 ABzKJG erfasst wird, so wurde damit gleichwohl nicht gegen den Zweck der besagten Transportmittelbeschränkungen verstossen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger eine Umgehung der gesetzlich statuierten Transportmittelbeschränkungen beabsichtigte. Eine andere Auslegung der fraglichen Bestimmungen macht wenig Sinn, wenn man bedenkt, dass vorliegend das Fahrzeug am gleichen Ort zu stehen gekommen wäre, wenn G. G. M. das Auto auf einen erlaubten Abstellplatz zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel erst dort dem Ehepaar T. übergeben hätte, welches seinerseits mit dem Auto wiederum ins Jagdgebiet gefahren wäre.