nahmezeiten benützt. Hingegen hat G. G. M. - nachdem er Proviant ins Jagdgebiet transportiert hatte - das Fahrzeug nicht wie in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG vorgesehen am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht, sondern den Schlüssel des Wagens an die Eheleute T. übergeben. Indem der Berufungskläger den Fahrzeugschlüssel den Eheleuten T. überreicht hat, hat er den Gewahrsam über das Transportmittel einer nicht jagenden Person übergeben. Auch wenn diese Handlung nicht direkt vom Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 ABzKJG erfasst wird, so wurde damit gleichwohl nicht gegen den Zweck der besagten Transportmittelbeschränkungen verstossen.