Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdgebiet fahren, um dort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen. Dies wird, wie bereits ausgeführt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art.