Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, der Verwendung von Motorfahrzeugen im Interesse einer weid- und umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor zu öffnen (PKG 1985 Nr. 40). Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdgebiet fahren, um dort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen.