d) Dieser allzu restriktiven Auslegung der Transportmittelbeschränkung durch die Vorinstanz kann - wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden. Art. 17 ABzKJG folgend dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ABzKJG dürfen Motorfahrzeuge nur während genau bezeichneter Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden.