17 ABzKJG zugrunde liegenden Idee an, dass nicht mit einem motorisierten Transportmittel ins Jagdgebiet gefahren werden solle, um dort zu jagen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, welche von Jägern selbst genutzt würden, im Jagdgebiet selbst, würde die Kontrollier- beziehungsweise Durchsetzbarkeit der Transportmittelbeschränkung in Frage stellen oder zumindest stark erschweren. Mit der Abgabe der Fahrzeugschlüssel an einen Dritten werde dem in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltenen Rückführungsgebot nicht Genüge getan.