c) Die Vorinstanz hat G. G. M. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden . Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, G. G. M. habe es unterlassen, das Auto auf einen erlaubten Parkplatz im Sinne von Art. 17 ABzKJG zurückzubringen. Das in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltene Rückführungsgebot schliesse an der Art. 17 ABzKJG zugrunde liegenden Idee an, dass nicht mit einem motorisierten Transportmittel ins Jagdgebiet gefahren werden solle, um dort zu jagen.