b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Vorabend der Jagd 2000 ein motorisiertes Transportmittel zur Fahrt zu seiner Jagdhütte benutzt hat, um insbesondere Verpflegung für die Jagdzeit ins Jagdgebiet zu bringen. Ebenso ist unbestritten, dass G. G. M. am selben Abend die Fahrzeugschlüssel an die in unmittelbarer Nähe der Jagdhütte wohnenden Eheleute T. übergeben hat, die das Fahrzeug für eigene Fahrten benutzen wollten. Weder Frau noch Herr T. 5