18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor Jagdbeginn, am Eidgenössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüstung ab 18.00 Uhr motorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden. Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes.