2. a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschiessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.