G. Gegen dieses Urteil erhob G. G. M. am 30. Mai 2001 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. April/9. Mai 2001 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ 4