F. Mit Urteil vom 4. April 2001, mitgeteilt am 9. Mai 2001, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva: „1. G. G. M. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: