D. Dagegen erhob G. G. M. am 28. Dezember 2000 Einsprache beim Kreispräsidenten Cadi, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 5. Februar 2001 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. Februar 2001 wurde G. G. M. wegen Widerhandlung gegen Art. 17/18 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Jagdgesetzes in Anklagezustand versetzt.