B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. April 2001 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 8. September 2000, am Abend vor Beginn der Hochjagd, fuhr G. G. M. mit seinem Auto und in Begleitung seines Bruders, beide Jäger, hinauf nach C. ob C.. Die Fahrt diente dem Transport der Gewehre und des Proviants in die in C. S. gelegene Maiensässhütte. G. G. M. liess das Fahrzeug in C. stehen und übergab noch am gleichen Abend die Fahrzeugschlüssel den befreundeten Eheleuten T., welche in der Nähe eine Hütte besitzen.