{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-43_2001-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976728578b52ad8b1d8491562f3a6d2cca93d81aeb48b0a0b8a2739782400c4b9eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976728578b52ad8b1d8491562f3a6d2cca93d81aeb48b0a0b8a2739782400c4b9eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_43", "Checksum": "faf331ab1a44ccefa259c2692efa495c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.06.2001 SB 2001 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 20.06.2001 SB 2001 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Art.\n17 ABzKJG folgend dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs.\n1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ABzKJG dürfen Motorfahrzeuge nur während genau\nbezeichneter Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. Diese\nmüssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden.\nVorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes.\nSinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, der Verwendung von Motorfahrzeugen im Interesse einer weid- und umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor\nzu öffnen (PKG 1985 Nr. 40). Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren\ngeländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdgebiet fahren, um\ndort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen. Dies wird, wie bereits ausgeführt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum\nAbtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat der\nBerufungskläger das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Aus-\n6\n\nnahmezeiten benützt. Hingegen hat G. G. M. - nachdem er Proviant ins Jagdgebiet\ntransportiert hatte - das Fahrzeug nicht wie in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG vorgesehen\nam gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht, sondern den Schlüssel\ndes Wagens an die Eheleute T. übergeben. Indem der Berufungskläger den Fahrzeugschlüssel den Eheleuten T. überreicht hat, hat er den Gewahrsam über das\nTransportmittel einer nicht jagenden Person übergeben. Auch wenn diese Handlung\nnicht direkt vom Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 ABzKJG erfasst wird, so wurde damit\ngleichwohl nicht gegen den Zweck der besagten Transportmittelbeschränkungen\nverstossen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger eine\nUmgehung der gesetzlich statuierten Transportmittelbeschränkungen beabsichtigte. Eine andere Auslegung der fraglichen Bestimmungen macht wenig Sinn, wenn\nman bedenkt, dass vorliegend das Fahrzeug am gleichen Ort zu stehen gekommen\nwäre, wenn G. G. M. das Auto auf einen erlaubten Abstellplatz zurückgebracht und\ndie Fahrzeugschlüssel erst dort dem Ehepaar T. übergeben hätte, welches seinerseits mit dem Auto wiederum ins Jagdgebiet gefahren wäre.\n\ne) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit\nder Übergabe der Fahrzeugschlüssel an eine nichtjagende Person nicht gegen das\nRückführungsgebot von Art. 18 Abs. 1 ABzKJG verstossen hat. Entscheidend ist\ndie Tatsache, dass G. G. M. das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG\ngenau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Ausnahmezeiten benützt hat und den Gewahrsam über das Fahrzeug einer\nnichtjagenden Person übergeben hat. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger\nwährend der verbotenen Zeiten und ausserhalb der genau bezeichneten Örtlichkeiten selbst das Fahrzeug nicht stehen lassen; dies taten vielmehr die Eheleute T.,\nwelche erwiesenermassen die Jagd nicht ausübten. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und G. G. M. von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1\nund Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freizusprechen.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes\nCadi zu Lasten des Kreises Cadi, die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva zu Lasten des Bezirkes Surselva und die Kosten des Berufungsverfahrens zu\nLasten des Kantons Graubündens (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Ausserdem haben\nder Bezirk Surselva für das erstinstanzliche Verfahren sowie der Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren G. G. M. ausseramtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).\n7\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\n2. G. G. M. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und\nArt. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freigesprochen.\n\n3. a) Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Kreises Cadi.\n\nb) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva von Fr. 750.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Surselva.\n\nc) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n4. a) Der Bezirk Surselva hat G. G. M. für das erstinstanzliche Verfahren mit\nFr. 2'277.25 zu entschädigen.\n\nb) Der Kanton Graubünden hat G. G. M. für das Berufungsverfahren mit Fr.\n1'000.-- zu entschädigen.\n\n5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n"}