{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2001-43_2001-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2001_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976728578b52ad8b1d8491562f3a6d2cca93d81aeb48b0a0b8a2739782400c4b9eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976728578b52ad8b1d8491562f3a6d2cca93d81aeb48b0a0b8a2739782400c4b9eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2001_43", "Checksum": "faf331ab1a44ccefa259c2692efa495c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2001 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.06.2001 SB 2001 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 20.06.2001 SB 2001 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen\nArt. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art.\n47 Abs. 2 KJG freizusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“\n4\n\nSowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 1. Juni 2001 beziehungsweise 6. Juni 2001 auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse\nkönnen der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142\nAbs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen.\nAuf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten.\n\n2. a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung\nist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz\n(ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschiessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie\nbis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur\nFahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor Jagdbeginn,\nam Eidgenössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüstung ab 18.00 Uhr\nmotorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden. Diese müssen\nnoch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes.\n\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Vorabend der\nJagd 2000 ein motorisiertes Transportmittel zur Fahrt zu seiner Jagdhütte benutzt\nhat, um insbesondere Verpflegung für die Jagdzeit ins Jagdgebiet zu bringen.\nEbenso ist unbestritten, dass G. G. M. am selben Abend die Fahrzeugschlüssel\nan die in unmittelbarer Nähe der Jagdhütte wohnenden Eheleute T. übergeben hat,\ndie das Fahrzeug für eigene Fahrten benutzen wollten. Weder Frau noch Herr T.\n5\n\nüben die Jagd aus. Das Fahrzeug wurde von den Eheleuten T. in der Folge nicht\nbenutzt und wurde am Abend des 10. Septembers 2000 von der Ehefrau des Berufungsklägers abgeholt. Der Berufungskläger selber hat das Auto nicht zur Rückfahrt\naus dem Jagdgebiet verwendet.\n\nc) Die Vorinstanz hat G. G. M. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und\nArt. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden . Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, G. G. M. habe es unterlassen, das Auto auf einen erlaubten Parkplatz im Sinne von Art. 17 ABzKJG\nzurückzubringen. Das in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltene Rückführungsgebot\nschliesse an der Art. 17 ABzKJG zugrunde liegenden Idee an, dass nicht mit einem\nmotorisierten Transportmittel ins Jagdgebiet gefahren werden solle, um dort zu jagen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, welche von Jägern selbst genutzt würden,\nim Jagdgebiet selbst, würde die Kontrollier- beziehungsweise Durchsetzbarkeit der\nTransportmittelbeschränkung in Frage stellen oder zumindest stark erschweren. Mit\nder Abgabe der Fahrzeugschlüssel an einen Dritten werde dem in Art. 18 Abs. 1\nABzKJG enthaltenen Rückführungsgebot nicht Genüge getan.\n\n"}