8. Nachdem die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen ist, erweist sich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten als richtig. Die von der Berufungsklägerin unter Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren beantragte Kostenregelung ist daher ebenfalls abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin. 2