Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- als angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann.