Strafmindernd fällt die Vorstrafenlosigkeit und der bislang ungetrübte automobilistische Leumund von X. ins Gewicht und ebenfalls der Umstand, dass sie über eine erhöhte Strafempfindlichkeit verfügt. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 7. September 1998 betrug das steuerbare Einkommen von X. für das Steuerjahr 1997 Fr. 225'000.--, während sich ihr steuerbares Vermögen auf Fr. 3'200'000.-- belief. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- als angemessen.