X. muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch ihr rücksichtsloses Verhalten hat sie die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungsund Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd fällt die Vorstrafenlosigkeit und der bislang ungetrübte automobilistische Leumund von X. ins Gewicht und ebenfalls der Umstand, dass sie über eine erhöhte Strafempfindlichkeit verfügt.