c) Damit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass X. gegen wichtige Normen des Strassenverkehrsrechts (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) verstossen hat. Dieses Verhalten ist ihr klar vorwerfbar. Sie hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. X. ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. In diesem Sinne ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung dementsprechend abzuweisen.