dass ihr Vorfahrmanöver an dieser Stelle nicht ganz korrekt war. Indem X. dennoch überholte, setzte sie sich pflichtwidrig über eine ernst zu nehmende Verkehrsvorschrift hinweg. Ob sich die Berufungsklägerin der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (vgl. BGE 123 IV 93).