Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass X. bereits zu Beginn ihres Überholmanövers nicht in der Lage gewesen war, mit Gewissheit zu sagen, dass sie das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 1998 gab sie dem Polizeibeamten M. denn auch zu Protokoll, sie akzeptiere, 2