Die offensichtliche Gefährlichkeit des Tuns der Berufungsklägerin ergibt sich auch aus der polizeilichen Video- und Fotodokumentation sowie dem durchgeführten Augenschein. Aufgrund der Tatsache, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zum Punkt, wo die Berufungsklägern die linke Strassenseite freigab, 54 bis 78 m zur Verfügung hatte, effektiv bei 90 km/h aber 75 bis 100 m hätte zurücklegen können, erhellt, dass damit eine naheliegende Möglichkeit nicht nur einer konkreten Gefährdung, sondern sogar einer Verletzung bestand.