An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da - wie bereits erwähnt - das Aussprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist. Die offensichtliche Gefährlichkeit des Tuns der Berufungsklägerin ergibt sich auch aus der polizeilichen Video- und Fotodokumentation sowie dem durchgeführten Augenschein.