Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 237 f). Aufgrund der angestellten Berechnungen handelte X. nicht nach diesen Grundsätzen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da - wie bereits erwähnt - das Aussprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist.